Untersagung von Akteneinsicht in die vertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission durch Gericht bestätigt

Am 13. September 2006 verhängte die Europäische Kommission („Kommission“) Geldbußen in Höhe von EUR 267 Mio. an Unternehmen für deren Beteiligung an einem Kartell für Straßenbaubitumen in den Niederlanden.

Darauf stellte die Niederlande am 7. März 2008 einen Antrag auf Einsicht in die vertrauliche Fassung der Entscheidung, mit der Absicht, daraus Informationen zu entnehmen, um diese für Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten zu verwenden. Der Antrag wurde von der Kommission abgelehnt.

Die Kommission argumentierte, dass die angeforderten Informationen unter der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission unter die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten zum Schutz der geschäftlichen Interessen bzw. zum Schutzzweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten der Organe der Europäischen Union fielen. Zum anderen seien diese Ausnahmen gem. Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen bestehe. Allerdings sei ein Interesse auf Schadensersatzklagen von privater und nicht öffentlicher Natur. Somit sei eine Freigabe dieser Informationen auf Grundlage dieser Verordnung nicht möglich.

Dies wurde am 13. September 2013 vom Gericht in der Rechtssache T-380/08 mit derselben Begründung bestätigt.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn