Rufschädigung vs. Meinungsfreiheit – Was tun bei schlechten Bewertungen im Internet?

Die Bewertungen anderer Käufer und Produktinhaber spielen für potenzielle Kunden gerade beim Onlineshopping oft eine wichtige Rolle bei Kaufentscheidungen. Für Unternehmen sind Bewertungen oftmals ein Segen und ein Fluch zugleich. Einerseits lässt sich ein Produkt oder eine Dienstleistung besser verkaufen, wenn die Gesamtbewertung hoch ist und viele gute Fünf-Stern-Bewertungen abgegeben werden. Andererseits schwirren im Netz auch viele Fake-Bewertungen, negative Ein-Stern-Bewertungen von Mitbewerbern, aggressive Bewertungen, Beschimpfungen und Beleidigungen und Bewertungen mit unwahren Angaben herum, die so manchen Unternehmern schlaflose Nächte bereiten und den Absatz und die Konkurrenzfähigkeit negativ beeinflussen.

Grundsätzlich sind Bewertungsplattformen dafür da, um Informationen über Erfahrungen mit den bewerteten Produkten oder Dienstleistungen preiszugeben. Ob Bewertungen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gedeckt sind und veröffentlicht werden dürfen oder rechtswidrig sind, hängt vorwiegend vom Inhalt der Bewertung ab. Unwahre Tatsachen oder Ehrenbeleidigungen von Mitarbeitern eines Unternehmens dürfen in Bewertungen zB nicht enthalten sein.

Wenn ein Unternehmen eine rechtswidrige Bewertung bekommt, besteht die Möglichkeit rechtliche Schritte gegen denjenigen, der die Bewertung verfasst bzw veröffentlicht hat und/oder gegen den Betreiber der Bewertungsplattform einzuleiten.

In der Vergangenheit sind Unternehmer auch bereits vermehrt erfolgreich gegen rechtswidrige Bewertungen, die zB auf Bewertungsplattformen wie Google und Jameda veröffentlicht wurden, gerichtlich vorgegangen und konnten unter anderem erreichen, dass rechtswidrige Bewertungen gelöscht wurden.

Ist der Kauf von positiven Fake-Bewertungen erlaubt?

In der beschlossenen RL (EU) 2019/2161 (= Omnibusrichtlinie), welche spätestens ab Mai 2022 in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, ist unter anderem geregelt, dass gefälschte Kundenbewertungen, die vom Unternehmer selbst veranlasst wurden (= Kauf von Fake-Bewertungen) einen Schwarzlistenverstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Bei Verstoß drohen hohe Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes bzw EUR 2 Mio., Abmahnungen und gerichtliche Klagen.

Der Kauf von Fake-Bewertungen kann für Unternehmen (künftig) daher teuer werden und ist in den meisten Mitgliedstaaten der EU und auch in China bereits jetzt und in allen anderen EU-Mitgliedstaaten spätestens ab Mai 2022 zu unterlassen.