Österreich: Novellierung des Kindschafts- und Namensrechtes (KindNamRÄG 2013)

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde neben der Liberalisierung des Namensrechts, das nun auch Doppelnamen für ganze Familien ermöglicht, der Weg der Eltern zur Obsorge und die gemeinsame Obsorge neu gestaltet und verschiedene Neuerungen hinsichtlich des Kontakt-, Unterhalts- und Adoptionsrechts umgesetzt.

Wesentliche Änderungen im Überblick:

Liberalisierung des Namensrechts
Das neue Namensrecht tritt entgegen der meisten übrigen Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 erst ab 1.4.2013 in Kraft und sieht verschiedene Wahlmöglichkeiten vor:

Familiennamen der Ehegatten
Ehegatten können gemäß § 93 ABGB nF einen ihrer Familiennamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; mangels einer solchen Bestimmung behält jeder Teil seinen bisherigen Familiennamen (nach bisherigem Recht erhielt die Frau mangels Bestimmung den Namen des Mannes).

Den Ehegatten steht weiters die Möglichkeit offen, einen aus den bisherigen Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, der durch einen Bindestrich verbunden sein muss und maximal zwei Bestandteile umfassen darf. Falls die bisherigen Familiennamen bereits aus mehreren Teilen bestehen, kann daher nur je einer davon zur Bildung des neuen Familiennamens verwendet werden.

Schließlich können Ehegatten einen ihrer Familiennamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen, während der Ehegatte, dessen Name nicht auserkoren wurde, einen Doppelnamen verwenden kann, der aus beiden Familiennamen (durch Vor- oder Nachstellen, verbunden durch einen Bindestrich) zusammengesetzt ist. Nach Auflösung der Ehe können die Ehegatten nach § 93a Abs 2 ABGB nF jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen annehmen.

Familienname des Kindes
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, erhalten diesen nach § 155 ABGB auch die Kinder. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen unter Beifügung des eigenen bisherigen Familiennamens an den gemeinsamen Familiennamen, kann auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Wurde kein gemeinsamer Familiennamen gewählt, können die Eltern den Kindern einen ihrer Familiennamen geben oder einen aus beiden Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen bilden. Mangels einer solchen Bestimmung erhalten die Kinder den Familiennamen der Mutter.

Gleichbehandlung ehelicher/unehelicher Kinder
Die Unterscheidung von ehelichen und unehelichen Kindern wurde beseitigt. Unverheiratete Mütter erhalten jedoch weiterhin mit der Geburt des Kindes (zunächst) die alleinige Obsorge für dieses (§ 177 Abs 2 ABGB).

Gemeinsame Obsorge
Sind die Eltern (vor oder nach der Geburt eines Kindes) miteinander verheiratet, so sind beide mit der Obsorge betraut. Ansonsten ist zunächst die Mutter alleine obsorgeberechtigt.

Die Begründung gemeinsamer Obsorge durch Vereinbarung nicht verheirateter Eltern wurde aber erleichtert, da entsprechende Erklärungen ab sofort vor dem Standesbeamten unter persönlicher gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden können. So kann im Rahmen eines „One-Stop-Shop“ beim Standesamt Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung, Namensbestimmung und Obsorgeregelung erledigt werden, womit jungen Eltern der Weg zum Gericht erspart bleibt. Die Obsorgevereinbarung kann innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Leben die Eltern nicht im selben Haushalt, muss ein Elternteil bestimmt werden, in dessen Haushalt sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll („Domizilelternteil“). Unzulässig bleibt daher eine Aufteilung mit etwa gleichteiliger Betreuung beider Eltern. Die Obsorgevereinbarung bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung, ist aber bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 190 Abs 2 ABGB vom Gericht für unwirksam zu erklären.

Obsorge bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern bleiben (wie bisher) beide mit der Obsorge betraut. Sie haben aber einen Domizilelternteil, also einen Teil, in dessen Haushalt sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, zu bestimmen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht binnen angemessener Frist zustande, beantragt ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder die Beteiligung an der Obsorge, so sieht das Gesetz nunmehr eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung vor, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Während dieses Zeitraumes von sechs Monaten bleibt die Obsorge noch unverändert, es wird aber einem Elternteil die hauptsächliche Betreuung aufgetragen und dem anderen ein „derart ausreichendes Kontaktrecht“ eingeräumt, dass er auch Pflege und Erziehung wahrnehmen kann (§ 180 ABGB). Es soll sich zeigen, wie die Eltern mit der veränderten Situation umgehen können, welche Probleme eine Obsorge beider Teile bereiten kann und welche Auswirkungen damit auf das Kind verbunden sind. Erst danach hat das Gericht über die Obsorgefrage zu entscheiden. Beide Eltern können aber schon bei „maßgeblicher Änderung“ der Verhältnisse eine neuerliche Entscheidung des Gerichts verlangen (§ 180 Abs 3 ABGB); eine Gefährdung des Kindeswohls ist hiefür nicht notwendig.

Kontaktrecht
Dritten steht ein eigenes Antragsrecht auf Regelung des Kontakts zum Kind zu, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht und ein besonderes persönliches oder familiäres Verhältnis zu ihm vorliegt.

Hinsichtlich des Kontakts zwischen Eltern und Kind kann anlässlich einer einvernehmlichen Ehescheidung die Regelung des Kontaktrechts nun nicht mehr vorbehalten werden, sondern ist gemäß § 55a EheG vorher eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Autorin: Sandra Langegger