Spanien: Neue Vorschriften zum Homeoffice

Am vergangenen 22. September 2020 wurde das Königliche Gesetzesdekret 28/2020 (RDL) verabschiedet, das zum ersten Mal die rechtlichen Rahmenbedingungen des Homeoffice in Spanien regelt. Das Dekret tritt zum 13. Oktober 2020 in Kraft. Im Anschluss gibt es eine Übergangsfrist von drei Monaten, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung nach den Vorschriften treffen müssen, wenn bislang bereits eine andere Abmachung zur Arbeit im Homeoffice bestand. Etwaige tarifvertragliche Regelungen sind innerhalb eines Jahres an die neue Vorschrift anzupassen.

Das Dekret regelt die Arbeit im Homeoffice, sprich die Situation, in der der Angestellte die sonst im Büro erledigten Tätigkeiten regelmäßig (gem. Art. 1.1 RDL in einem Referenzzeitraum von drei Monaten mindestens 30%) von zu Hause aus vornimmt. Das Dekret findet damit auf pandemiebedingt veranlasstes Homeoffice keine Anwendung (es soll gerade nicht nur das Homeoffice während der Corona-Pandemie geregelt werden).

Die wesentlichen Eckpunkte des RDL lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Homeoffice ist für beide Seiten freiwillig (kann nicht einseitig angeordnet/eingefordert werden) und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung (die in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder nachträglich unterschrieben werden kann). Die Weigerung des Angestellten zum Homeoffice ist kein Kündigungsgrund.

- Angestellte, die im Homeoffice arbeiten, haben in jeder Beziehung die gleichen Rechte wie ihre Kollegen im Büro.

- In der schriftlichen Vereinbarung müssen mindestens die folgenden Aspekte geklärt werden:

(a) Inventar der für das Homeoffice erforderlichen Mittel, einschließlich Verbrauchsmaterial und Möbel sowie deren Nutzungsdauer oder Fristen für ihre Erneuerung.

(b) Auflistung aller Kosten, die der Arbeitnehmer möglicherweise für das Homeoffice aufbringen muss, sowie die Quantifizierung der Entschädigung, die ihm das Unternehmen hierfür zahlen muss.

(c) Arbeitszeiten des Arbeitnehmers und ggf. Verfügbarkeitszeiträume.

(d) Prozentuales Verhältnis und ggf. Aufteilung zwischen Arbeit im Büro und im Homeoffice.

(e) Arbeitszentrum des Unternehmens, dem der Angestellte zugeordnet ist, und in dem er ggf. seine Präsenzarbeitszeit zu leisen hat.

(f) Ort, den der Angestellte für das Homeoffice wählt.

(g) Fristen um die Vereinbarung ggf. widerrufen zu können.

(h) Mittel zur Kontrolle der Arbeit durch den Arbeitnehmer.

(i) Vorgehensweise im Fall technischer Schwierigkeiten, die eine normale Arbeit im Homeoffice beeinträchtigen.

j) Anweisungen des Unternehmens i.S. Datenschutz im Homeoffice (in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung)

k) Anweisungen des Unternehmens i.S. Informationssicherheit im Homeoffice (vom Arbeitgeber vorab der Arbeitnehmervertretung mitzuteilen)

(l) Dauer der Vereinbarung zum Homeoffice

- Änderungen der Vereinbarung müssen vorab und ebenfalls schriftlich getroffen werden, sie sind zudem der Arbeitnehmervertretung mitzuteilen.

- Ausbildungsverträge und Arbeitsverträge mit Minderjährigen müssen mindestens 50% Präsenzzeiten vorsehen.

- Angestellte, die vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an Vollzeit im Homeoffice arbeiten (i) haben bevorzugten Zugang zu Arbeitsplätzen, die ganz oder teilweise im Büro liegen, (ii) das Unternehmen muss diese Angestellten im Homeoffice und die Arbeitnehmervertretung von frei werden Arbeitsplätzen im Büro informieren. In Tarifverträgen oder Kollektivvereinbarungen können Kriterien festgelegt werden, nach denen Angestellte ins Homeoffice oder in die Präsenzarbeit im Büro wechseln können (und dabei an die Ausbilung, die familiäre Situation, Behinderung etc. anknüpfen).

- Der Arbeitgeber hat eine Kopie der Homeoffice-Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Unterschrift der Arbeitnehmervertretung vorzulegen (wobei gewisse Daten aus Datenschutzgründen geschwärzt werden müssen), siehe Art. 6.2. RDL. Nachdem diese die Vereinbarung gegengezeichnet hat, ist sie an die Arbeitsbehörden weiterzuleiten. Wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt, ist die Kopie direkt an die Behörden zu senden.

- Die Kosten für das Homeoffice hat der Arbeitgeber zu tragen, er hat dem Angestellten zudem die für die Arbeit notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Das RDL regelt zum ersten Mal diverse Einzelheiten im Bereich des Homeoffice. Angesichts dessen stetig wachsender Bedeutung ist dies in jedem Fall zu begrüßen. Viele Einzelheiten müssen aber direkt durch die Parteien vereinbart werden. Hier besteht Anlass zur Vorsicht, weshalb sich insbesondere Arbeitgeber bei der Formulierung dieser Vereinbarungen entsprechend beraten lassen sollten.



Autor: Luis Bravo