Luxemburg: Gericht Erster Instanz bestätigt Milliardenstrafe für Google

Am 10. November 2021 bestätigte das Europäische Gericht (EuG) die von der Europäischen Kommission (EK) gegenüber Google im Jahr 2017 ausgesprochenen Strafe in Höhe von EUR 2.42 Milliarden.

Die EK stellte damals fest, dass Google seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums missbraucht hatte, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst, konkret einen spezialisierten Suchdienst, gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten favorisierte.

Die EK befand, dass die Ergebnisse von Produktsuchen von Googles eigenem Shopping-Vergleichsdienst, die mit der allgemeinen Suchmaschine von Google durchgeführt wurden, gegenüber jenen der Konkurrenz auffälliger positioniert und angezeigt wurden. Außerdem waren die letztgenannten Ergebnisse, die als einfache generische Ergebnisse (in Form von blauen Links) angezeigt wurden, im Gegensatz zu den Ergebnissen des Google-Vergleichsdienstes anfällig für eine Herabstufung durch Anpassungsalgorithmen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google.

Das EuG kommt in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass Google dadurch, dass es seinen eigenen Shopping-Vergleichsdienst auf seinen allgemeinen Ergebnisseiten durch eine günstigere Anzeige und Positionierung bevorzugt hat, während es die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste auf diesen Seiten mit Hilfe von Ranking-Algorithmen in den Hintergrund gedrängt hat, vom Wettbewerb abgewichen ist. Dahingehend wurde festgestellt, dass Google seinen eigenen Vergleichs-Shopping-Dienst gegenüber konkurrierenden Diensten bevorzugt und nicht ein besseres Ergebnis gegenüber einem anderen Ergebnis.

Zu den Auswirkungen der fraglichen Praxis auf den Wettbewerb erinnerte das EuG daran, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dann vorliegt, wenn das beherrschende Unternehmen durch die Anwendung von Methoden, die sich von denen des normalen Wettbewerbs unterscheiden, die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Markt oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs behindert.

Dies kann allein dadurch nachgewiesen werden, dass das Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. Dabei wies das EuG das Argument von Google zurück, dass der Wettbewerb für Vergleichsportale wegen der Existenz von Händlerplattformen auf diesem Markt stark bleibe, da diese Portale nicht demselben Markt angehören. Schließlich gebe es nur wenig Wettbewerbsdruck auf Google durch Händlerplattformen, da diese nur ergänzend genutzt werden.

Das EuG kam abschließend zu dem Ergebnis, dass Google keine Effizienzgewinne nachgewiesen werden können, welche die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb ausgleichen würden.

Google steht nun noch ein weiteres Rechtsmittel offen, um gegen das Urteil vorzugehen. Darüber würde der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.



Autor: Christina Hummer