Konsultation für eine effektivere EU-Fusionskontrollverordnung

Die Europäische Kommission eröffnete am 20. Juni einen weiteren Konsultationsprozess bzgl der EU-Fusionskontrollverordnung, diesmal mit den beiden Schwerpunkten: (i) Minderheitsbeteiligungen und (ii) die Verweisung von Fusionsfällen an die Kommission bzw. an nationale Wettbewerbsbehörden. Dadurch soll der Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung auch auf Transaktionen zwischen Unternehmen ohne eine marktbeherrschende Stellung erweitert und das Verfahren verkürzt werden, um ein geschäftsfreundlicheres Verweisungssystems zu erreichen.

Minderheitsbeteiligungen

Bzgl Minderheitenbeteiligungen findet derzeit die Fusionskontrollverordnung nur für solche Transaktionen Anwendung, bei denen die Kontrolle über ein Unternehmen erworben wird. Erfahrungsgemäß kann der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte in bestimmten Fällen dem Wettbewerb abträglich sein und den Verbrauchern schaden. Daher wird im Konsultationspapier zur Diskussion gestellt, ob die Fusionskontrollverordnung dahingehend geändert werden sollte, dass die Kommission auch diese nichtkontrollierenden Minderheitsbeteiligungen prüfen kann. Hierfür werden folgende Optionen vorgeschlagen:

- Einführung eines „Notifikationssystems“, wonach alle relevanten strukturellen Verbindungen im Voraus angekündigt werden müssen;

- Einführung eines „Self-Assestment“, wobei die Kommission durchgeführte Transaktionen im Nachhinein kontrollieren kann;

- Einführung eines „Transparenzsystems“, indem Unternehmen einer Meldepflicht bezüglich Transaktionen gegenüber der Kommission unterliegen und erstattete Meldungen von der Kommission veröffentlicht werden.

Die unterschiedlichen Modelle beeinflussen die Ermittlungsbefugnisse der Kommission sowie die Beziehung zu den nationalen Wettbewerbsbehörden.

Verweisung an die Kommission bzw. die nationalen Wettbewerbsbehörden

Weiters soll das Verweisungssystem zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden im Sinne des „One-Stop-Shop“–Prinzips verbessert werden. Demnach soll beispielsweise ein geplanter Zusammenschluss, der normalerweise von drei oder mehr nationalen Wettbewerbsbehörden geprüft werden müsste, auch direkt bei der Kommission angemeldet werden können. Dies dürfte allerdings nicht das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten berühren, Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kommission zu erheben. Außerdem sollen auch alle Mitglieder des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), und nicht nur Mitglieder der Europäischen Union, von diesem „One-stop-shop“ Prinzip profitieren.

Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsprozesses können bis zum 12. September 2013 abgegeben werden.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn