Kartellgericht bestätigt Konzernprivileg

Am 09.02.2012 meldeten die Unternehmen Alpenmilch Salzburg Gesellschaft mbH („Alpenmilch Salzburg“) und Käsehof GmbH („Käsehof“) den Erwerb von 51% der Geschäftsanteile von Käsehof durch Alpenmilch Salzburg bei der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) an.

Im April 2013 wurde auch die Verschmelzung der Unternehmen, wodurch der Käsehof Besitzgenossenschaft eGen als bisheriger (Mit-)Gesellschafter der Alpenmilch Salzburg ein Anteil von 15% am Stammkapital zugekommen ist, als ein weiterer Zusammenschluss betrachtet und in eventu bei der BWB angemeldet. Hierbei führten die Parteien sowie auch die Amtsparteien aus, dass aufgrund der bereits bestehenden Beteiligung in Höhe von 51% die Anmeldepflicht bei der Verschmelzung aufgrund des Konzernprivilegs gem. §7 Abs. 4 KartG entfiele. Der Zusammenschluss wurde mit dem Antrag angemeldet, diesen als nicht-anmeldungsbedürftigen Zusammenschluss zurückzuweisen.

Die BWB sowie das OLG Wien als Kartellgericht stimmten diesem Argument zu. Weiters erfülle die 15%-ige Beteiligung der Käsehof Besitzgenossenschaft eGen keinen Zusammenschlusstatbestand nach §7 KartG. Somit hat das OLG Wien in der Rechtssache 24 Kt 57/13 am 14.11.2013 bekannt gegeben, dass die Prüfungsanträge vom 08.05.2013 für den Zusammenschluss mangels Anmeldebedürftigkeit zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung des Prüfungsantrags durch das Kartellgericht umfasst auch die Zurückweisung der Anmeldung.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn