Informationsaustausch über verschiedene Märkte per se kein Kartell

In 2010 verhängte die Europäische Kommission („Kommission“) Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 622 Mio. gegen 17 Unternehmen im Markt für Badezimmerausstattungen wegen Preisabsprachen, die in sechs europäischen Ländern zwölf Jahren lang durchgeführt wurden.

Die Kommission argumentierte in ihrer ursprünglichen Entscheidung, dass bezüglich einzelner Vereinbarungen, die als eine einheitliche Zuwiderhandlung betrachtet werden, keine weitere Pflicht bestehen würde, eine Wettbewerbsbeschränkung für jede Untergruppe von Produkten festzustellen, die von den einzelnen Vereinbarungen betroffen wären.

Das Gericht vertrat jedoch am 16 September 2013 in der Rechtssache T-380/10, Wabco Europe u.a. gg Kommission, die Auffassung, dass (i) eine Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann, wenn es zu keiner Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten bezüglich des Informationsaustausches kommt und, (ii) dass der Austausch von sensiblen Informationen zwischen Wettbewerbern bezüglich Märkten, auf denen sie nicht konkurrieren, keine Wettbewerbsbeschränkung per se darstellt. Demnach konnte eine Zuwiderhandlung auf dem Markt für Keramik nur für elf Monaten statt für elf Jahren festgestellt werden. Im Übrigen war die Kooperation und Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission bei der ursprünglichen Herabsetzung der Geldbuße nicht vollständig berücksichtigt, wodurch das Gericht die Geldbuße gegen Wabco, Trane und Ideal Standard, die gesamtschuldnerisch für den Verstoß von Ideal Standard haften, von EUR 326 Mio. auf EUR 113 Mio reduzierte.

Weiters hat auch Masco Corporation (“Masco”), welche aufgrund ihres Kronzeugenstatus von einer Geldbuße verschont wurde, Berufung gegen die Entscheidung der Kommission eingelegt. Sie war nämlich der Ansicht, dass die Absprachen auf drei verschiedenen Märkten als drei verschiedene Zuwiderhandlungen zu beurteilen wären. Darauf argumentierte jedoch das Gericht in der Rechtssache T-387/10, Masco Corp gg Kommission, dass die Kommission bewiesen hätte, dass die Unternehmen als Teil eines Gesamtplanes mit einem gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Ziel gehandelt hatten und es sich somit um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelte. Diese Klage wurde daher abgewiesen.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn