Gericht untersagt Einsicht von Verfahrensunterlagen und Schriftwechsel zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission

Das Gericht bestätigte am 12.05.2015 in der Rechtssache T-623/13 Unión de Almacenistas de Hierros de España gegen Europäische Kommission, dass die Offenlegung des Schriftwechsels zwischen der Europäischen Kommission („Kommission“) und einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens abgelehnt werden kann.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hat grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union. Dieser Anspruch begrenzt sich allerdings unter anderem in der Gefährdung von geschäftlichen Interessen eines Unternehmens und von Untersuchungstätigkeiten einer Behörde.

Der spanische Berufsverband Unión de Almacenistas de Hierros de España („UAHE“) begehrte die Einsicht von Unterlagen und dem Schriftwechsel zwischen der spanischen Wettbewerbsbehörde („CNC“) und der Kommission bezüglich zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren. Dabei lehnte die Kommission das Begehren der UAHE zur Einsicht in den Beschlussentwürfen der CNC und deren englischsprachigen Zusammenfassungen ab. Die Kommission begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass es eine allgemeine Vermutung gäbe, dass die Offenlegung der Dokumente den Schutz der geschäftlichen Interessen der Betroffenen sowie die Untersuchungstätigkeiten der Behörde gefährden würde. Diese allgemeine Vermutung, die hinsichtlich Dokumente einer Fusionsanmeldung gilt, sei auch bei wettbewerbsrechtlichen Verfahren analog anwendbar.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung der Kommission und ergänzte, dass diese allgemeine Vermutung auch auf bereits abgeschlossene Verfahren anwendbar sei und mithin der Zugang zu sensiblen Dokumenten nach der oben genannten Verordnung bis zu 30 Jahren abgelehnt werden kann. Darüber hinaus legte es fest, dass eine Begrenzung des Zeitraums für die Anwendbarkeit der allgemeinen Vermutung, mit der kein Zugang zu solchen Dokumenten gewährt wird, um einen Schadensersatzanspruch nachweisen zu können, für Untersuchungen, die nicht von der Kommission sind, nicht möglich ist. Die notwendigen Beweise seien gegebenenfalls in der Untersuchungsakte der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde zu finden.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn