Gericht bestätigt erneut Haftung von Muttergesellschaft

Am 22.06.2009 verhängte die Europäische Kommission („Kommission“) Geldbußen in Höhe von EUR 61 Mio. gegen Hersteller von Kalziumkarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis aufgrund ihrer Teilnahme am Kalziumkarbid-Kartell. Die betroffenen Hersteller haben zwischen April 2004 bis Januar 2007 verbotene Preis-, Quoten- und Kundenabsprachen gehalten sowie auch Informationen bezüglich Preise, Kunden, und Verkaufsvolumen ausgetauscht. Darunter wurden die Preise für Kalziumkarbidpulver, Kalziumkarbidgranulat sowie Magnesiumgranulat, welche zur Herstellung von Stahl und des Schweißgases Acetylen dienen, künstlich erhöht.

Unter den betroffenen Unternehmen wurde auch TDR-Metalurgija d.d. („TDR“) mit einer Geldbuße von EUR 9,1 Mio. gesamtschuldnerisch mit dessen slowenischen Muttergesellschaft Holding Slovenske elektrarne d.o.o. („HSE“) in die Haftung genommen. Dabei war HSE nur an 74% der Anteile von TDR beteiligt. Die Beurteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von HSE als Muttergesellschaft aufgrund ihres bestimmenden Einflusses über TDR wurde am 13.12.2013 vom Gericht in der Rechtssache T-399/09 HSE gg. Kommission bestätigt.

Aus u.a. folgenden Gründen bejahte vorab bereits die Kommission die gesamtschuldnerische Haftung von HSE für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft:

  • HSE TDR wurde als Bestandteil der HSE Gruppe im Jahresbericht veröffentlicht;
  • HSE bezeichnete sich im Geschäftsbericht selbst als „eine Gruppe“;
  • Der Umsatz von TDR wurde in die konsolidierten Jahresabschlüsse von HSE einbezogen;
  • TDR war Teil des Multi-Utility-Bereichs von HSE;
  • Der Aufsichtsrat von TDR setzte sich hauptsächlich aus Vertretern von HSE zusammen;
  • HSE erhielt regelmäßig Berichte von TDR. Zudem stellte TDR HSE nach Produkten aufgeschlüsselte Berichte über ihre (tatsächlichen und geplanten) Umsätze zur Verfügung. TDR berichtete auch über Liefervolumen anderer Anbieter, die wichtigsten Kunden und die Auswirkungen (erwartete Preisänderungen) auf den Markt.

Somit hätte HSE einen bestimmenden Einfluss bzw. eine entscheidende Kontrolle auf die Geschäftsführung von TDR für den relevanten Zeitraum ausgeübt.

HSE argumentierte dennoch, dass sie lediglich die Tätigkeiten von TDR überwachte, jedoch keine Kontrolle ausübte. Die Besetzung des Aufsichtsrates sei bei einer Beteiligung von 74% vorliegend eine normale Geschäftspraxis. Weiterhin sei zu beachten, dass HSE als staatliches Unternehmen zwischenzeitlich zum Kauf von TDR gezwungen wurde, diese Übernahme jedoch nur für eine kurze Zeit geplant war. Außerdem seien die Tätigkeitsfelder von HSE und TDR so unterschiedlich, dass das HSE Management nicht über das notwendige Know-how verfüge, um TDR tatsächlich beeinflussen zu können. Dies überzeugte jedoch weder die Kommission noch das Gericht, um „Kontrolle“ von HSE über TDR auszuschließen.

Das Gericht bestätigte daher, dass die Kommission hierbei die Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht vermutet hatte, sondern ausführlich und explizit richtig bewiesen hätte und folglich die Geldbuße nicht zu mindern wäre. Das Gericht wies somit die Klage ab und bestätigte im vollen Umfang die ursprüngliche Entscheidung der Kommission.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn