Rumänien: Force Majeure und Wegfall der Geschäftsgrundlage in Rumänien

Wann entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung?

Die Pflicht zur Vertragserfüllung würde im Falle des Eintritts von höherer Gewalt entfallen. Damit sich eine Vertragspartei auf höhere Gewalt berufen kann, um von der vertraglichen Haftung befreit zu werden, darf das äußere Ereignis, aufgrund dessen sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen sein, und zwar von keiner anderen Person in einer ähnlichen Situation.

Es ist daher einerseits erforderlich, dass das bestehende Ereignis außerhalb des Verhaltens der Parteien liegt, unvorhersehbar und unvermeidbar ist, und andererseits, dass die Person, die sich darauf beruft, alle Maßnahmen ergreift, um seine Auswirkungen zu vermeiden oder zu begrenzen. Die Erschwerung der Vertragsbedingungen bzw. Vertragserfüllung zum Beispiel durch lange Wartezeiten oder unverhältnismäßige Verteuerungen begründen nach allgemeiner Auffassung keinen Fall von höherer Gewalt und befreien nicht von der Pflicht zur Vertragserfüllung.

Wann kommt ein Rücktritt oder eine Anpassung des Vertragsverhältnisses in Betracht?

Grundsätzlich gibt es in diesem Zusammenhang gemäß rumänischem Recht kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Es gibt jedoch das sogenannte Rechtsinstitut der Unvorhersehbarkeit (rebus sic stantibus). Das bedeutet in Rumänien, dass für den Fall, dass die Vertragserfüllung aufgrund einer außergewöhnlichen Änderung der Umstände, die nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren und die es offensichtlich unbillig machen würden, den Schuldner zur Erfüllung seiner Leistungen zu verpflichten, das Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrages der betroffenen Partei, entweder die Anpassung des Vertrags anordnen um die Verluste und Vorteile, die sich aus der Änderung der Umstände ergeben, gerecht zwischen den Parteien zu verteilen oder die Beendigung bzw. Aufhebung des Vertrages beschließen kann. Sollten sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen können, muss also ein entsprechendes Gerichtsverfahren durchgeführt werden.

Wie können künftige Vertragsverhältnisse optimalerweise gestaltet werden?

Es ist ratsam, in zukünftigen Verträgen Klauseln aufnehmen, die unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Leistungen, die Möglichkeit des Rücktritts im Falle eines Einritts von bestimmten und im Einzelfall genau zu definierenden Umständen, vorsehen (vertragliches Rücktrittsrecht). Entsprechende Rücktrittsrechte können auf der Grundlage der Privatautonomie zwischen den Parteien vereinbart werden und dadurch könnte die Verpflichtung zur Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen zu erschwerten und bei Vertragsabschluss nicht gegebenen Bedingungen, entfallen.