Polen: Force Majeure und Wegfall der Geschäftsgrundlage in Polen

Wann entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung?

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die es erlauben, bei Umständen, die eine Partei nicht vorhersehen konnte, die Vertragserfüllung (VE) automatisch aufzuheben. Die „höhere Gewalt“ ist im polnischen Recht nicht genau definiert; die Rechtsprechung sieht lediglich Voraussetzungen vor, bei denen eine best. Situation als höhere Gewalt zu qualifizieren ist. Bei Schwierigkeiten iZm VE sind Vertragsbestimmungen von zentraler Bedeutung. Verträge sehen oft vor, dass die Haftung einer Partei für Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße VE aufgrund von höherer Gewalt entfällt oder beschränkt wird. Zudem gewähren diese oft auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die VE für eine Partei innerhalb einer bestimmten Frist wesentlich ist, sich aber aufgrund von Ausfallzeiten aufgrund des Vorliegens von höherer Gewalt als unmöglich erweist. Folglich bestimmen vertragliche Regelungen die Folgen für den Schuldner und das evtl. „Schicksal“ des Vertrages im Falle von höherer Gewalt. Es gibt auch Vorschriften des polnischen ZGB, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen der Vertrag durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden kann.

Wann kommt ein Rücktritt oder eine Anpassung des Vertragsverhältnisses in Betracht?

Es ist möglich, vor Gericht nicht nur die Auflösung des geschlossenen Vertrags zu erwirken, sondern auch die Änderung seiner Bedingungen, wie zB. die Art und Weise der Erfüllung von Verpflichtungen oder das Ausmaß des Leistungsumfanges. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • eine außergewöhnliche Veränderung der Verhältnisse, verstanden als ein selten auftretendes, ungewöhnliches, in der Regel unübliches Ereignis, wie z. B. eine Epidemie oder ein Krieg;
  • übermäßige Schwierigkeit bei der Erfüllung der Leistung oder drohender grober Verlust für eine der Parteien;
  • ein Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Verhältnisse und den Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verpflichtung oder dem drohenden Verlust;
  • die Unmöglichkeit bei Vertragsabschluss die Auswirkungen der Änderung der Verhältnisse für die Erfüllung der Verpflichtung vorherzusehen.

Wie können künftige Vertragsverhältnisse optimalerweise gestaltet werden?

Damit alle Parteien ihre Interessen im Falle außergewöhnlicher Umstände absichern und ihre Beziehungen zu ihren Vertragspartnern optimal gestalten können, ist es notwendig, die Risikoteilung, die Haftung und die Auswirkungen der oben genannten besonderen Ereignisse sowohl für beteiligten Parteien als auch für den Vertrag selbst so genau wie möglich im Vertrag zu regeln. Im Rahmen bestehender Verträge sollten beide Parteien, wenn sie von besonderen Umständen überrascht wurden, die sie nicht vorhersehen konnten, zunächst Verhandlungen aufnehmen, um den Vertrag so zu abzuändern, dass die Interessen beider Parteien in der entstandenen Situation berücksichtigt werden.



Autor: Kinga Słomka