EuGH: Generalanwalt betont Distanzierung von Wettbewerbsverstößen

Am 7. Juni 2012 verhängte die litauische Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße in Höhe von insgesamt EUR 1,5 Mio. gegenüber 30 Reiseveranstalter und Reisebüros aufgrund einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise auf dem Markt für Pauschalreisen in ganz Litauen.

Alle Teilnehmer benutzten das online Buchungssystem „E-Turas“. Das Buchungssystem sendete am 27. August 2009 eine Systemnachricht an alle Benutzer, wonach alle Sonderrabatte, die durch das System gebucht werden, einer Obergrenze von 3% unterliegen. Diese Benachrichtigung erfolgte, nachdem E-Turas bereits eine Umfrage hinsichtlich dieser Kappung der Rabatte zur Abstimmung an seine Benutzer geschickt hatte.

Daraufhin hat das litauische oberste Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) die Rechtsfrage vorgelegt, ob eine Systemmitteilung über Rabattbeschränkungen und eine technische Beschränkung der Eingabe von Rabattsätzen eine Vermutung zulässt, dass die Benutzer eines solchen Systems eine Wettbewerbsbeschränkung begangen haben, indem sie einer solchen Rabattbeschränkung nicht widersprachen bzw stillschweigend zugestimmt haben.

Der Schlussantrag des Generalanwaltes Mciej Spzunar in der Rechtssache C-74/14 wurde letzte Woche veröffentlicht. Demnach hat das litauische Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Die vorgehende Umfrage von E-Turas hinsichtlich der Rabattbeschränkungen wäre ein Zeichen dafür, dass dieser nicht einseitig als Dritter agiert hat. Mithin haben diejenigen, die die Systemmitteilung vom 27. August 2012 erhalten haben und es nicht der Wettbewerbsbehörde mitgeteilt haben, stillschweigend der Wettbewerbsbeschränkung zugestimmt, indem sie sich nicht davon öffentlich distanziert haben.

Autoren:

 

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn