EuGH bestätigt Entscheidung der Kommission

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat am 09.07.2015 in der Rechtssache C-231/14P InnoLux Corp gegen Kommission bestätigt, dass der Umsatz von vertikal integrierten Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“) ansässig sind, Kartellteilnehmern zuzurechnen ist.

Die Europäische Kommission („Kommission“) verhängte in 2010 Geldbußen in Höhe von EUR 649 Mio gegen Teilnehmer an einem Kartell für LCD Bildschirmen. Die höchste Geldbuße wurde in Höhe von EUR 300 Mio. gegen dem taiwanesischen LCD-Hersteller InnoLux Corporation („InnoLux“) verhängt. Diese wurde jedoch vom Gericht in 2014 in der Rechtssache T-91/11 InnoLux Corp gegen Kommission auf EUR 288 Mio. herabgesetzt.

InnoLux ersuchte jedoch um eine weitere Herabsetzung der Geldbuße. Dabei behauptete InnoLux, dass die Kommission sowie das Gericht einen Fehler begangen haben, indem bei der Berechnung der Geldbuße der Umsatz von anderen Endprodukten, in welchen die ausländischen Tochtergesellschaften zwar LCD eingebaut haben, jedoch einen anderen als den betroffenen LCD-Markt begründen, mitberechnet wurde. InnoLux rügte damit, dass die Umsätze der Endprodukte nicht im Zusammenhang mit dem Umsatz auf dem LCD-Markt stünden und folglich nicht mit in der Berechnung der Geldbuße einzubeziehen sind.

Der EuGH bestätigte dabei, dass es sich um zwei unterschiedliche Produktmärkte handelt. Allerdings stellte er fest, dass ein Zusammenhang mit dem vom Kartell betroffenen LCD-Markt bestehe. Mithin weist der EuGH darauf hin, dass vertikal integrierte Unternehmen auf dem Endproduktmarkt einen Vorteil aus dem Kartell eines betroffenen Produktes haben können. Entweder werden dabei die künstlichen Preiserhöhungen des Vorproduktes auf den Preis der Endprodukte abgewälzt oder es entsteht gegenüber Mitbewerbern auf dem Markt des Endproduktes ein Kostenvorteil. Eine andere Ansicht würde die wirtschaftliche Bedeutung des am Kartell beteiligten Unternehmens künstlich verringern und dieses somit begünstigen.

Darüber hinaus bestätigte der EuGH auch die Zuständigkeit der Kommission für das Verfahren, da die Kartellteilnehmer LCD Produkte innerhalb des EWR verkauft haben.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn