EuGH bestätigt Begründungspflicht in Nachprüfungsentscheidungen der Europäischen Kommission

Im Rahmen der Ermittlungen bezüglich des Hochspannungskabel-Kartells ordnete das Gericht in der Rechtssache T-135/09, Nexans France und Nexan gegen Europäische Kommission an, dass der Konzern Nexans SA („Nexans“) im Ganzen, einschließlich insbesondere der Tochtergesellschaft Nexans France SAS („Nexans France“), Nachprüfungen der Kommission zu dulden hat.

Nach Ansicht von Nexans mangelte nämlich die Nachprüfungsentscheidung der Kommission an einer näheren Beschränkung hinsichtlich der Beschreibung des Produktes sowie der geografischen Reichweite. Weiters hätte die Kommission auch keine hinreichende Beweise für die Durchführung von Hausdurchsuchungen gehabt und wäre somit hierzu nicht berechtigt.

Das Gericht erklärte allerdings, dass die Kommission ausreichend beschrieben hätte, dass vermutlich ein weltweiter Produktmarkt betroffen sei. Dabei sei die Kommission zwar für Ermittlungen, die nicht den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, nicht zuständig, kann aber allerdings Ermittlungen durchführen, um Nachweise für wettbewerbsfeindliche Absprachen, die sich im europäischen Wirtschaftsraum auswirken, zu finden.

Hinsichtlich des sachlichen Produktmarktes bestimmte das Gericht jedoch, dass die diesbezügliche Beschreibung in der Nachprüfungsentscheidung der Kommission jedoch zu weitgehend sei und sich auf Hochspannungssee- und erdkabel beschränken müsste.

Diese Ansicht bestätigte auch der Europäische Gerichtshof („EuGH“) am 25. Juni 2014 in der Rechtssache C-37/13 P, Nexans SA und Nexans France SAS gegen Europäische Kommission. Weiters führte der EuGH auch aus, dass aus Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgeht, dass Nachprüfungsentscheidungen der Kommission den Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnen müssen. Obwohl die Kommission möglichst genau anzugeben hat, worauf sich die Nachprüfung bezieht, ist die Kommission jedoch nicht dazu verpflichtet, den Betroffenen alle Informationen über die vermutete Zuwiderhandlung preiszugeben, soweit dargestellt wird, welche Zuwiderhandlungen vermutet werden. Darüber hinaus setzt die Begründungspflicht auch nicht voraus, dass die Kommission eine genaue Marktabgrenzung, eine genaue rechtliche Beurteilung und Zeitraum der Zuwiderhandlung angeben muss.

Somit wurde die Klage von Nexans zurückgewiesen.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn