EuGH bejaht Anwendung von EU-Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen für Schadensersatzklagen durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Der EuGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 in der Rechtssache C-302/13, einem Rechtsstreit zwischen der Fluggesellschaft Lithuanian Airlines und dem Betreiber des Flughafens in Riga, mit Rechtsfragen in Bezug auf eine Schadenersatzklage aufgrund einer Verletzung der Wettbewerbsvorschriften.

Nach Art. 5 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Verordnung Nr. 44/2001“)) gehören Schadenersatzklagen grundsätzlich zu Zivil- und Handelssachen und fallen daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Eine Schadenersatzklage aufgrund einer Verletzung der Wettbewerbsvorschriften ist ebenfalls zivil- und handelsrechtlicher Natur.

Folglich stellte der EuGH fest, dass eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Der EuGH räumte in der Entscheidung überdies ein, dass ein Angeklagter in einem Verfahren auf kartellrechtlichen Schadenersatz nicht ersuchen kann, dass das Gericht ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anerkennt, weil eine Gefahr auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen bestünde.

Der EuGH führte weiters aus, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass grundsätzlich weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe von angeordneten Beträgen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des jeweiligen Mitgliedstaats begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zu versagen.

Mit der Entscheidung verbleibt es nun zu sehen, ob die präzisierte Anwendbarkeit der relevanten Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der oben behandelten Schadensersatzklagen vereinfachen oder gar beschleunigen werden.

Autoren:

Milosz Cywinski

Christina Hummer