Entwurf der Richtlinien für Schadensersatzansprüche

Am 11. Juni 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) ihren Vorschlag für eine Richtlinie bezüglich Schadensersatzansprüche für Opfer von Kartellrechtsverstößen.

Derzeit erschweren unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, den Opfern von Kartellverstößen Schadensersatz geltend zu machen. Hiervon betroffen sind vor allem Verbraucher und KMUs. Daher wurde in den letzten sieben Jahren nur in ungefähr 25% der aufgedeckten Kartellverstößen Schadensersatzforderungen geltend gemacht.

Der Richtlinienvorschlag zur Erleichterung von Schadensersatzansprüchen beinhaltet vor allem Regelungen zu:

  • Bindungswirkung von Entscheidungen von nationalen Wettbewerbsbehörden als Beweismittel für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes
  • Schadensvermutung
  • Schadensermittlung (separate Leitlinien der Europäischen Kommission) auch durch richterliche Schätzung
  • Kompensation des entstanden Schadens und entgangenen Gewinns zuzüglich Zinsen
  • Einwand der Schadensabwälzung („Passing-on-Defence“)
  • Beweislast von mittelbaren Abnehmern für Schadensabwälzung
  • gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten (Ausnahme: erster Kronzeuge)
  • Anpassung von Verjährungsfristen auf 5 Jahre für Schadensersatzansprüche nach Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde
  • Befugnis von nationalen Gerichten zur Anordnung des Vorbringens von Beweismitteln

Zur Sicherung des „Public Enforcements“, welches primär auf der Grundlage von Kronzeugenprogrammen beruht, sollen Kronzeugen durch „Private Enforcement“ jedoch nicht abgeschreckt werden. Daher sollen Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen einem absoluten Schutz vor Akteneinsicht bei der Wettbewerbsbehörde durch geschädigte Dritte unterliegen. In weitere Dokumente, die einer Wettbewerbsbehörde während des Verfahrens zugestellt wurden oder von dieser erstellt wurden, kann nur nach endgültigem Abschluss des Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde Einsicht gewährt werden.

Nach endgültigem Erlass dieser Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat haben Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um deren nationalen Vorschriften dementsprechend anzupassen.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn