Deutsches Wettbewerbsregister – Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 1. Dezember 2021

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Somit kann dann die elektronische Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister starten. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.


Der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt bekräftigt, dass das Wettbewerbsregister bereit ist und die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Die Bekanntmachung von 29. Oktober 2021 schaffe nun auch die formalen Voraussetzungen, um Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben zu können. Die zeitliche Abfolge sei klar festgelegt: Ab Dezember sind die zuständigen Behörden verpflichtet, relevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Zeitgleich können auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen. Ab Juni 2022 gilt ab bestimmten Auftragswerten eine Pflicht zur Abfrage. Mundt appelliert daher an öffentliche Auftraggeber, die noch nicht registriert sind, sich unverzüglich zu registrieren, um ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nachzukommen.

Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nunmehr kann das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen.

Nun sind folgende Stichtage von Relevanz:

  • Ab dem 01. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
  • Ab dem 01. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
  • Ab dem 01. Juni 2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
  • Ab dem 01. Juni 2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU (Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe) entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01. Juni 2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.



Autor: Christina Hummer