Bundeskartellamt beurteilt Bestpreisklausel als kartellrechtswidrig

Februar 2014 veröffentlichte das Bundeskartellamt in ihrem Beschluss B9-66/10 die Untersagung der Meistbegünstigungsklausel bzw „Bestpreisklausel“ von Hotelzimmeranbieter HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH („HRS“).

Hotelzimmeranbieter schließen Verträge mit Hotels ab, um ihre Zimmer auf deren Plattform an Endkunden anzubieten. Solche Verträge werden grundsätzlich jährlich abgeschlossen. Je nach Geschäftsmodell, kann sich das Hotel dazu verpflichten entweder ganze Kontingente mit Zimmeranzahl und Preisinformationen an dem Hotelzimmeranbieter anzubieten oder diese manuell zu jederzeit mittels eines Portals direkt zu bestimmen. Im ersten Fall bestimmt letztendlich der Hotelzimmeranbieter, zu welchem Preis an den Endkunden angeboten wird, in letzterem bestimmt jedoch das Hotel den tatsächlichen Verkaufspreis des Zimmers und zahlt dem Hotelzimmeranbieter eine Vermittlungsgebühr.

Die sog. „Bestpreisklausel“ verpflichtet den Vertragspartner keine bessere Konditionen bzw Preise Wettbewerbern anzubieten. HRS verpflichtet somit Hotels, die ihre Zimmer auf der Plattform anbieten möchten, mindestens gleich günstige Preise und Konditionen zu geben, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen sowie sonstige Vertriebskanäle anbietet. Dabei verpflichten solche Klauseln Hotels zwar nicht, sich an einen festen Preis zu halten, wirken sich jedoch tatsächlich wie Mindestpreise aus, da Hotels keine günstigere Preise anbieten können und andere Portale de facto mangels Anreiz keine günstigeren Vermittlungsgebühren anbieten. Die Auswirkung sei europaweit gewesen.

Der betroffene Markt wurde als Hotelportalmarkt auf nationaler Ebene definiert. Zu beachten sei hierbei, dass Hotelkunden eine Austauschbarkeit zwischen den Portalen zur Verfügung steht. Für Hotels sind diese jedoch nicht austauschbar, sondern ergänzend und nebeneinander benutzbar.

Ferner sei HRS auch nicht als Handelsvertreter zu betrachten, welcher einen Wettbewerbsverstoß ausschließen würde, da dieser u.a. sein eigenes Risiko trägt und die Beschränkung hinsichtlich des Preises dem Geschäftsherrn, vorliegend dem Hotel, vorgibt und nicht, wie eine Handelsvertretung vorschreibt, eine Beschränkung vom Geschäftsherrn ausgeht. Eine Gruppen- oder Einzelfreistellung nach der Vertikal-GVO kam unter Betrachtung der Marktanteile von über 30% sowie der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Meistbegünstigungsklausel nicht zur Anwendung.

Somit hatte HRS bis zum 01. März 2014 die Bestpreisklauseln aus wirksamen Verträgen sowie aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn