Schadenersatz gegen Kartellmitglieder jetzt wirklich einfacher?

Allgemeines / Zielsetzung
Die Richtlinie über Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht (RL 2014/104/EU) vom 26.11.2014 soll die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das europäische und nationale Kartellrecht weiter stärken. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen in manchen Mitgliedgliedstaaten teilweise dem dort bereits bestehenden Standard. Dennoch waren auch in solchen Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen notwendig. Die Richtlinie war bis zum 27.12.2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen, wobei einige Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland und Österreich, hiermit in Verzug sind.

Die vorrangige Zielsetzung der Richtlinie ist die Erleichterung von Schadenersatzprozessen für Geschädigte von Kartellrechtsverstößen. Konsumenten und Unternehmen, die durch einen Wettbewerbsverstoß einen Schaden erlitten haben, sollen dafür vollständigen Schadenersatz verlangen können. Ungeachtet dessen, dass die private Durchsetzung mittels Schadenersatzklagen Teil einer effektiven Anwendung des Kartellrechts darstellt, ist sie in manchen Mitgliedstaaten bisher praktisch unmöglich. Dem sollen verschiedene Regelungen entgegenwirken, wie zB: Offenlegung von Beweismitteln sowie die widerlegbare Vermutung, dass jedes Kartell einen Schaden verursacht.

Die Richtlinie dient demnach der Harmonisierung der Bedingungen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in den Mitgliedstaaten. Eine Vollharmonisierung ist allerdings nicht zu erwarten, da in einigen Bereichen den Mitgliedstaaten Spielräume überlassen wurden. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, strengere Offenlegungspflichten vorzusehen.

Gesamtschuldnerische Haftung
Im Ausgangspunkt verlangt die Richtlinie, dass Verletzungen gegen das gemeinschaftliche oder nationale Wettbewerbsrecht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Schädiger führen. Diese Grundaussage wird von einer Definition der gesamtschuldnerischen Haftung und einer Bestimmung zum internen Regress begleitet. Von der gesamtschuldnerischen Haftung sind – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – einerseits kleine und mittlere Unternehmen und andererseits Kronzeugen, die als erstes den Verstoß angezeigt haben, ausgenommen, indem sie nur gegenüber ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern haften.

Passing-on defence
Zusätzlich ist die sogenannte „Passing-on defence“ vorgesehen. Demnach soll sich der Beklagte mit dem Einwand verteidigen können, dass der Geschädigte den überhöhten Preis an seine eigenen Abnehmer weitergegeben hat. Dem Beklagten wird zwar die Beweislast dafür gegeben, dass der Kläger den Schaden weitergeleitet hat, allerdings wird der Beklagte auch insofern unterstützt, als ihm das Recht eingeräumt wird, die Offenlegung vom Kläger und von dritten Parteien zu verlangen. Geschädigter kann auch ein mittelbarer Abnehmer, dh derjenige sein, der ein Produkt von einem unmittelbaren Abnehmer des am Kartell beteiligten Unternehmens abgenommen hat, sofern der Kartellbeteiligte den Schaden auf dessen Abnehmer übergewälzt hat. Für diesen mittelbaren Abnehmer wird die Beweisführung als Kläger dahingehend erleichtert, als ihm das Recht eingeräumt wird, die Offenlegung von Beweismitteln von dem Beklagten und von dritten Parteien zu verlangen. Zusätzlich gilt beim klagenden mittelbaren Abnehmer der Beweis der Schadensabwälzung schon dann als geführt, wenn er zeigt, dass der Beklagte einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, welcher zu einem überhöhten Preis für den unmittelbaren Abnehmer geführt hat und dass er kartellbefangene Produkte bezogen hat.

Schadensberechnung
Die Schadensberechnung stellt eines der Hauptprobleme der privaten Kartellrechtsdurchsetzung dar. Gerade im Hinblick auf die Komplexität der Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Kartellverstößen wurde vielfach auf im nationalen Recht vorgesehene Beweiserleichterungen zurückgegriffen. Bei Prüfungen der Kausalität im Zusammenhang mit Schadenersatz aus Kartellverstößen gingen beispielsweise deutsche Gerichte in der Vergangenheit davon aus, dass Preisabsprachen genau aus dem Grund getroffen wurden, höhere Preise zu erzielen. Die Kausalität wurde deshalb nicht weiter hinterfragt. Die Höhe des konkreten Schadens kann dann geschätzt oder pauschal angesetzt werden. Die Regelungen der Richtlinie sollen hierfür Abhilfe leisten. Es wird in der Richtlinie darauf hingewiesen, dass der Effektivitätsgrundsatz, insbesondere im Hinblick auf die Beweislast und das Beweismaß beim Schadensnachweis, zu berücksichtigen ist. Zudem wird den Mitgliedstaaten konkret ermöglicht, die Schätzung der Schadenshöhe vorzunehmen, sofern der Eintritt eines Schadens nachgewiesen wird. Hierbei wird die Vermutung aufgestellt, dass die Zuwiderhandlung einen Schaden verursacht hat. Dennoch wird der Geschädigte Tatsachen und nach Möglichkeit auch Beweise vorbringen müssen, die für das Gericht eine Grundlage für die Vornahme einer Schätzung schaffen. Zusätzlich besteht nun auch die Möglichkeit, dass sich die nationalen Gerichte bei der Ermittlung der Schadenshöhe Unterstützung bei den zuständigen Wettbewerbsbehörden einholen.

Zudem hat die Kommission zur Erleichterung der Ermittlung der Schadenshöhe eine unverbindliche Mitteilung vorgelegt. Dabei werden die Vor- und Nachteile verschiedener ökonomischer Methoden zur Ermittlung des Schadens aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erläutert.

Fazit
Mit den Offenlegungsbestimmungen für Beweismittel sowie der widerlegbaren Vermutung, dass jedes Kartell einen Schaden verursacht, ist der erste Schritt zur Erleichterung der Durchsetzung des Schadenersatzanspruches gesetzt. Allerdings bleibt die Ermittlung der Schadenshöhe weiterhin ein langwieriger und kostenintensiver Prozess, welcher neben der Aufarbeitung von internen Ressourcen, die Heranziehung von externen Rechtsberatern sowie Ökonomen unabdingbar macht.

Es wird sich über die Jahre weisen, in welchen Ländern ein Kartellschadenersatz tendenziell erfolgreich geltend gemacht werden kann. Kläger können sich bei einem Kartell, das europaweit Auswirkungen hatte und somit von der Europäischen Kommission bebußt wurde, einen Gerichtsstand aussuchen, in welcher einer der Kartellbeteiligten ansässig ist. Bei einem rein nationalen Kartell ist man allerdings an das jeweilige Land und seine nun neu eingeführten Verfahrensregeln gebunden.

Autoren: Christina Hummer & Johannes Thoma