EuGH – Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Erhebung einer Unterlassungsklage

Einführung
Grundsätzlich ist es einem Patentinhaber nach Europäischem Recht erlaubt, Unterlassungs- und Rückrufklagen sowie Klagen auf Rechnungslegung und Schadensersatz zu erheben.

Zu beachten ist jedoch, dass der Inhaber eines Patents eine Monopolstellung hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen zur Nutzung dieses Patents hat und mithin den wettbewerbsrechtlichen Regeln bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterliegt. Handelt es sich dabei um sog. standardessenzielle Patente („SEP“), bleibt es für Wettbewerber unerlässlich, Produkte nur nach dem Patent entsprechendem Standard herzustellen. Um hierbei die Rechte des Patentinhabers zu wahren und gleichzeitig den Wettbewerb zu fördern, werden Inhaber solcher Patente dazu verpflichtet, Lizenzen an Dritte unter sog. „FRAND-Bedingungen“ (Fair, Reasonable, Non-Discriminatory) zu vergeben.

Mithin steht dem Inhaber eines Patents grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz zu, wenn ein Dritter ein solches für die Herstellung eines Produktes verwendet, ohne die Lizenzgebühren zu begleichen. Allerdings ist aufgrund der Monopolstellung des Patentinhabers ein Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung durch Ausübung dieser Rechte bzw. durch Erhebung einer solchen Klage sehr wohl möglich.

Sachverhalt zur Vorlageentscheidung
Huawei Technologies Co. Ltd („Huawei“) ist ein im Telekommunikationsbereich tätiges Unternehmen und Inhaber eines Europäischen Patents. Dabei handelt es sich um ein standardessenzielles Patent.

Huawei erhob eine Patentverletzungsklage gegen die ZTE Corp. und die ZTE Deutschland GmbH („ZTE“) vor dem Landgericht Düsseldorf. ZTE vertreibt Produkte in Deutschland, die unter Beachtung des SEP von Huawei hergestellt werden. Dabei zahlte ZTE jedoch keine Lizenzgebühren an Huawei. Das Landgericht Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) die Rechtsfrage vor, wann eine Patentverletzungsklage einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unterlassungsklage
Hierzu legte der EuGH am 16.07.2015 in der Rechtssache C-170/13 Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH zunächst fest, dass zwischen einer Unterlassungs- und Rückrufklage sowie einer Klage auf Rechnungslegung und Schadensersatz zu unterscheiden ist.

Hinsichtlich Unterlassungs- und Rückrufklagen erklärt der EuGH, dass ein Patentinhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn dieser (i) den Klagegegner nicht vor Erhebung der Klage auf die konkrete Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und (ii) dem Klagegegner keinen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen angeboten hat, wobei dieser, also derjenige, der das Patentrecht verletzt, auf das Angebot reagieren muss. Reagiert der Verletzer des Patentrechts nicht auf das Angebot oder nur verzögert oder nicht ernsthaft, wird eine Verzögerungstaktik vermutet, um das betroffene Patent weiter unentgeltlich zu verwenden.

Weiters sind Klagen auf Rechnungslegung oder auf Schadensersatz grundsätzlich kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, da solche keine unmittelbaren wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen haben können.

Schlussfolgerung
Nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH ist festzuhalten, dass dem Missbrauch einer Rechtsposition kein Rechtsschutz zusteht. Obwohl einerseits einem Patentinhaber grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie weitere Ansprüche zustehen können, ist die Ausübung dieser Rechte nur möglich, wenn sie tatsächlich den Schutz der Vorrechte des Patentinhabers und nicht eine Wettbewerbsverzerrung bezweckt. Auf der anderen Seite stehen dem Lizenzerwerber die Rechte, eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen zu erwerben, nur zu, solange er dieses Recht nicht in Verbindung mit einer arglistigen Verzögerungstaktik ausnutzt.

Autorin: Christina Hummer