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Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA): Das gilt es zu beachten

Gerade im B2B-Bereich, also bei Geschäften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, werden im Rahmen von Geschäftsverhandlungen häufig geheimhaltungsbedürftige Informationen, Daten und Unterlagen ausgetauscht. Daher wird oft vor Beginn von Verhandlungen eine sogenannte Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen. Im Folgenden soll kurz erörtert werden, was unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu verstehen ist, was der Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung ist und welche Punkte darin typischerweise geregelt sind.


Inhaltsübersicht 


Was versteht man unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung?

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung (auch Geheimhaltungsvereinbarung oder Non Disclosure Agreement, kurz NDA, genannt) ist ein Vertrag, in dem sich idR geschäftlich miteinander in Beziehung stehende Parteien einigen, keine vertraulichen Informationen und Daten an Dritte weiterzugeben. Die Vertraulichkeitsvereinbarung dient im B2B-Bereich insbesondere dem Schutz unternehmensrelevanter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und soll verhindern, dass Dritte – etwa mögliche Mitbewerber – in den Besitz (wettbewerbs-)sensibler Daten gelangen, wodurch zumindest einer der Vertragsparteien Schaden entstehen könnte.

Welche Punkte enthält eine Vertraulichkeitsvereinbarung?

Vertraulichkeitsvereinbarungen können je nach dem Willen der Parteien unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie enthalten typischerweise folgende Punkte:

  • Die Vertragsparteien, die sich zur Geheimhaltung verpflichten;
  • Gegenstand der Vereinbarung (worüber wird Stillschweigen vereinbar;
  • Dauer der (gegenseitige) Geheimhaltungsverpflichtung;
  • Konsequenzen, im Falle eines Verstoßes einer der Parteien gegen die Geheimhaltungsverpflichtung;
  • Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel im Falle von Streitigkeiten aus der Vereinbarung.

Nicht Gegenstand einer Vertraulichkeitsvereinbarung sind typischerweise Informationen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind oder per Gesetz offengelegt werden müssen.

Wie unterscheiden sich Vertragsstrafe und Schadenersatz voneinander?

In Vertraulichkeitsvereinbarungen wird häufig als Konsequenz eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht eine sogenannte „Vertragsstrafe“ vorgesehen. Damit soll die Geheimhaltungsverpflichtung wirksam abgesichert werden (zumal Verstöße dagegen nicht rückgängig machbar sind). Bei der Vertragsstrafe handelt es sich um eine vertraglich im Vorhinein festgesetzte pauschalierte Schadensumme, die im Falle der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung an die andere Vertragspartei zu zahlen ist, ohne dass diese einen konkreten Schaden nachweisen müsste. Die Höhe der Strafe wird bereits vorab in der Vertraulichkeitsvereinbarung festgelegt, kann jedoch im Streitfall vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft und letztlich reduziert werden („richterliches Mäßigungsrecht“). Auch ohne Vereinbarung einer Vertragsstrafe hat die verletzte Partei Anspruch auf Schadenersatz. In diesen Fällen hat die verletzte Partei den tatsächlichen Eintritt eines Schadens und/oder die Höhe des Schadens auch nachzuweisen (“die verletzte Partei hat Beweislast”). Dies ist in Praxis oft schwierig und kann einen langwierigen Prozess nach sich ziehen.

Zu welchem Zweck wird eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen?

Im B2B-Bereich dienen Vertraulichkeitsvereinbarungen vor allem dem Schutz von unternehmensrelevanten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, insbesondere sollen wettbewerbssensible Daten nicht in Besitz von Mitbewerbern gelangen. Vertraulichkeitsvereinbarungen kommen aber auch in anderen Bereichen zur Anwendung, etwa zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses; Mitarbeiter eines Unternehmens verpflichten sich dabei oft zur Verschwiegenheit über internes Know-How und vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen bekannt werden. Auch Lieferanten oder externe Berater können durch den Einsatz von Geheimhaltungserklärungen angehalten werden, Betriebsgeheimnisse zu wahren und sensible Informationen zu schützen. 

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