Geldbuße von EUR 20 Mio. wegen Verstoß gegen das Durchführungsverbot

Am 23. Juli 2014 verhängte die Europäische Kommission („Kommission“) eine Geldbuße in Höhe von EUR 20 Mio. gegen das norwegische Lachszucht- und Lachsverarbeitungsunternehmen Marine Harvest ASA („Marine Harvest“) aufgrund eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot.

Marine Harvest hat am 18. Dezember 2012 48,5 % der Anteile von ihrem Wettbewerber Morpol ASA „Morpol“ erworben. Aufgrund der niedrigen Beteiligung aller anderen Aktionäre erwarb Marine Harvest durch einen Kauf die Stimmenmehrheit innerhalb des akquirierten Unternehmens. Da die Übernahme vor der Freigabe von der Kommission bzw sogar bevor Anmeldung der Transaktion erfolgte, wurde ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot der europäischen Fusionskontrollvorschriften festgestellt.

Am 30. September 2013, neun Monate nach der Übertragung von Morpol an Marine Harvest, erfolgte die Freigabe unter Auflagen von der Kommission. Die Freigabe bleibt trotz der Geldbuße unberührt.

Grundsätzlich ist die Kommission bei Verstößen gegen die Fusionskontrollverordnung und –vorschriften dazu befugt, eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen zu verhängen. Bei der Berechnung sind die Schwere und Dauer als mildernde bzw. erschwerende Umstände mit einzubeziehen.

Die Kommission stellte fest, dass Marine Harvest, welches bereits Erfahrung mit den relevanten Fusionskontrollvorschriften hatte, durch die Übernahme der Anteile vor Freigabe zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dabei sei der Verstoß besonders schwer gewesen, da der Zusammenschluss nur unter Auflagen freigegeben wurde bzw. in seiner ursprünglichen Form schwere wettbewerbsrechtliche Bedenken hervorrief.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit sowie der Abschreckungswirkung der Geldbuße zog die Kommission in Betracht, dass Marine Harvest bis zur Freigabe der Transaktion keine Stimmrechte ausgeübt und die Kommission kurz nach der Transaktion informiert hat.

Die Kommission weist darauf hin, dass geplante, anmeldepflichtige Zusammenschlüsse von Unternehmen vorab angemeldet werden müssen, um irreparable Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und mithin einen schweren Verstoß gegen die Fusionskontrollverordnung zu vermeiden.

Autoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn