EuGH konkretisiert die Obergrenze von Geldbußen

Am 19. September 2007 hat die Europäische Kommission („Kommission“) eine Geldbuße von insgesamt über EUR 300 Mio. gegen sieben Unternehmen aufgrund ihrer Teilnahme am Reißverschluss-Kartell verhängt.

Die umfangreichste Geldbuße in Höhe von über EUR 150 Mio. betraf die YKK-Gruppe („YKK“) für ihre Beteiligung an den wettbewerbswidrigen Absprachen. YKK besteht aus der YKK Corporation („YKK Corp“), YKK Holding Europe BV („YKK Holding“) und der YKK Stocko Fasteners GmbH („YKK Stocko“). YKK Holding erwarb 76% der Anteile von YKK Stocko in 1995, die restlichen Anteile wurden in 1997 erworben.

Die Kommission stellte fest, dass YKK (i) Preiserhöhungen für „sonstige Verbindungselemente“ zusammen mit William Prym GmbH & Co KG und Prym Inovan GmbH & Co KG („Prym“), Scovill Fasteners Eurpe SA und Scovill Fasteners Inc („Scovill“), A. Raymond Sarl („Raymond“) , Berning & Söhne GmbH („B&S“) und dem deutschen Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik („VBT“) zwischen 1991 bis 2001 koordiniert hatte, (ii) sich mit Prym während 1999 bis 2003 Märkte aufgeteilt hatte, sowie (iii) an Preisabsprachen bezüglich Reißverschlüsse mit Coats and Prym von 1998 bis 1999 beteiligt war.

Demnach verhängte die Kommission drei unterschiedliche Geldbußen an YKK. Für die Zusammenarbeit mit Prym, Scovill, Raymond, B&S und VBT haftete YKK Stocko für einen Betrag in Höhe von EUR 68 Mio., davon EUR 49 Mio. gesamtschuldnerisch mit YKK Corp. und YKK Holding, da YKK Stocko erst 1995 bzw 1997 zum Ganzen in die YKK eingegliedert wurde. Bezüglich der Marktaufteilung und Preisfestsetzung mit Prym verhängte die Kommission eine gesamtschuldnerisch Geldbuße für YKK Corp, YKK Holding und YKK Stocko in Höhe von EUR 19,5 Mio. Hinsichtlich der Preisabsprachen bezüglich Reißverschlüsse mit Coats und Prym hafteten YKK Corp und YKK Holding gesamtschuldnerisch für weitere EUR 62,5 Mio. Die Entscheidung der Kommission wurde am 27. Juni 2012 in der Rechtssache T-448/07, YKK gegen Kommission, vom Gericht bestätigt.

Allerdings wurde das Urteil des Gerichts am 04. September 2014 von dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) in der Rechtssache C-408/12P, YKK gegen Kommission teilweise aufgehoben. Dabei hat der EuGH die Anwendung der Obergrenze von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes für Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 neu ausgelegt und konkretisiert.

Hinsichtlich der Geldbuße in Höhe von EUR 68 Mio. aufgrund der Zusammenarbeit während 1991 bis 2001 hatte die Kommission zwar die Beträge an den zwei unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten richtig aufgeteilt, jedoch die 10%-Obergrenze hinsichtlich des Restbetrages, für den YKK Stocko allein haftete, falsch berechnet, da es auf Grundlage des Umsatzes der YKK-Gruppe berechnet wurde. Dabei stellte der EuGH fest, dass die Obergrenze der Geldbuße, die ausschließlich einer Tochtergesellschaft für den Zeitraum vor ihrem Erwerb durch eine neue Muttergesellschaft betrifft, allein auf der Grundlage des Umsatzes der Tochtergesellschaft zu berechnen ist. Somit wurde der Teil der Geldbuße, für den YKK Stocko allein haftet, von EUR 19 Mio. auf EUR 2,8 Mio. herabgesetzt.

Authoren:

Dr. Christina Hummer
Ori Kahn