Polen: Die wirkliche Überprüfung der Leistungsfähigkeiten des Auftragnehmers

Einleitung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Mai 2017 ein Urteil zu den Vorlagefragen der polnischen nationalen Beschwerdekammer (Krajowa Izba Odwoławcza) erlassen. Obwohl das Urteil in der Rechtssache C-387/14 auf der Grundlage der nicht mehr geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2004 erlassen wurde, bezieht es sich auf die Fragen, die auch aufgrund der derzeit in Polen geltenden Vorschriften wesentlich bleiben. Es richtet sich an Unternehmen, die sich im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen um Aufträge in Polen bemühen und sich dabei auf die Ressourcen anderer Unternehmen stützen möchten oder sich zusammen mit anderen Unternehmen bewerben, um die Eignungskriterien zu erfüllen.

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen
Der EuGH statuiert, dass die Abgabe der Unterlagen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren, nach Ablauf der Bewerbungsfrist unzulässig ist. Dies umfasst beispielsweise die Verpflichtung eines Drittunternehmers, dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, soweit diese ein neues Angebot oder eine wesentliche Modifizierung darstellen. Hat der Unternehmer erklärt, die Eignungskriterien zu erfüllen, darf er diese Erklärung nach Abgabe der Bewerbung nicht ändern und auch keine Unterlagen mehr vorlegen, aus denen folgt, dass er beabsichtigt, sich der Ressourcen anderer zu bedienen.

Nach Angebotsabgabe darf der Bewerber – gemäß den Vorschriften – lediglich etwaige Drittunternehmen wechseln oder nachweisen, dass er selbst die Eignungskriterien erfüllt

Inanspruchnahme der Kapazitäten der sogenannten Konsortien
Bislang konnten sich Auftragnehmer, die Mitglieder eines Konsortiums waren, auf dessen Erfahrung berufen. Dies galt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beteiligung. Betraf der Auftrag zB Straßen- und Brückenbauarbeiten, konnten beide Mitglieder des Konsortiums für künftige Aufträge sowohl hinsichtlich der Straßenbau- als auch der Brückenbauarbeiten Erfahrungen vorweisen, unabhängig davon, ob sie diese Arbeiten selbst ausgeführt haben. Dieser Umstand resultierte aus dem im polnischen Recht geltenden Grundsatz der solidarischen Haftung für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags.

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Einzelauftragnehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, sich nicht auf die Erfahrung des Konsortiums berufen kann, an dem er im Rahmen eines anderen öffentlichen Auftrags beteiligt war, wenn er sich an dessen Ausführung selbst nicht konkret beteiligt hat.

Die nationale Beschwerdekammer hat sich noch nicht dazu geäußert. Bewerber in Polen sollten jedoch damit rechnen, dass öffentliche Auftraggeber, anders als bisher, überprüfen werden, ob die Bewerber entsprechende Erfahrungen im Rahmen früherer Aufträge nachweisen können. Als nicht ausreichend könnten dabei Informationen lediglich zur prozentualen Beteiligung des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers an der Auftragsdurchführung durch eine Gemeinschaft von Unternehmen angesehen werden.

Diese Auffassung des Gerichts begründet die Notwendigkeit zur Überprüfung tatsächlicher Fähigkeiten des Unternehmers zum Zeitpunkt der Abgabe von Angeboten. Bei der Bildung der Konsortien und der Berufung auf Ressourcen anderer Unternehmen, sollten die vorhin genannten Änderungen des polnischen Vergaberechts im Lichte der EuGH-Rechtsprechung besondere Beachtung finden.

Autorin: Anna Specht-Schampera